Kleintierzuchtverein Wildberg und Umgebung e. V. Z232
Kleintierzuchtverein Wildberg und Umgebung e. V. Z232 

Satzung - März 2002

§1 Name und Sitz

 

Der Verein führt den Namen: Kleintierzuchtverein Z 232 Wildberg und Umgebung e. V gegründet 1900 Er hat den Sitz in Wildberg.

Er ist in das Vereinsregister eingetragen.

 

Der Verein ist mittelbares Mitglied 

a).  Landesverband der Rassegeflügelzüchter Württ.-Hohenzollern e. V

b).  Landesverband der Kaninchenzüchter Württ.-Hohenzollern

 

Über den Kreisverband Calw, sowie kooperatives Mitglied beim Deutschen Tierschutzbund, Landesverband Baden Württemberg, über den LV der Rassegeflügelzüchter und den LV der Rassekaninchenzüchter durch seine Mitgliedermeldung und Beitragsleistung.

 

§2 Zweck und Aufgabe des Vereins

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar, gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung, durch Förderung des Tierschutzes, sowie der Bekämpfung von Tierseuchen und Förderung der Kleintierzucht.

 

1. Belehrung und Beratung der Mitglieder durch Wort, Schrift und Bild, gegenseitige Aussprache in allen züchterischen und wirtschaftlichen Angelegenheiten. Durchführung von Stallschauen bei den einzelnen Mitgliedern, beraten derselben beim Erwerb und der Pflege unserer Zuchttiere. Der Verhütung und Bekämpfung von Kleintierkrankheiten und Kleintierseuchen, wird besondere Aufmerksamkeit geschenkt. Eine enge Zusammenarbeit mit den Behörden der Tierhygiene wird angestrebt.

 

2. Durch gezielte Pflege und Förderung im Sinne des Artenschutzes, der Rassekaninchen und des Rassegeflügels auf gemeinnütziger, ideeller und sportlicher Grundlage und unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit der Tiere. Abhalten von Ausstellungen und Schulungen der eingesetzten Betreuer auf den verschiedenen Gebieten.

 

3. Ausrichtung der Zuchtarbeit im Rahmen des einheitlichen Standarts des ZDRK und des BDRG für die einzelnen Rassen und Gattungen. Unter diesen Voraussetzungen sollen bestimmte Zuchtziele erreicht werden, Leistungsfähigkeit sowie Verbesserung und Schönheit unserer Tiere.

 

4. Einheitliche Kennzeichnung unserer Tiere, nach den Vorschriften

a).  Zentralverband Deutscher Kaninchenzüchter ZDRK

b).  Bund Deutscher Rassegeflügelzüchter BDRG

 

5.  Vertretung der Belange des Vereins innerhalb und ausserhalb des Vereinsgebietes.

 

6.  Erziehung und Hinleitung der Jugend zur Tierliebe und eine sinnvolle Freizeitgestaltung durch aktive Tierhaltung.

 

§3 Mitglieder

 

Unmittelbare Mitglieder des Vereins

a).  natürliche Personen

b).  juristische Personen

 

§4 Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft kann jeder erwerben, sofern er den Verein in seinem Bestreben fördert und unterstützt.

Die Beitrittserklärung soll schriftlich beim Vorstand erfolgen.

Über die Aufnahme entscheidet der Vereinsausschuß bzw. die Mitgliederversammlung. Jugendliche unter 18. Jahren können mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten in die Jugendgruppe aufgenommen werden. Mit Vollendung des 18. Lebensjahres werden sie Vollmitglied des Vereins.

 

§5 Ehrenmitgliedschaft

 

Zu Ehrenmitglieder können Personen ernannt werden, welche dem Verein eine 30 jährige ununterbrochene aktive Zugehörigkeit nachweisen können.

Zu Ehrenmitglieder können vom Ausschuss, Mitglieder ernannt werden, welche sich um die Kleintierzucht oder sich um den Verein in hervorragender Weise verdient gemacht haben. Diese können auf Vorschlag des Ausschusses in der Hauptversammlung zum Ehrenvorstand bzw. Ehrenmitglied ernannt werden.

Ehrenvorsitzende haben Sitz und Stimme im Vorstand.

 

§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

Jedes Mitglied verpflichtet sich,

  1. Die  Vorschriften dieser Satzung und die Bestimmungen der übergeordneten Organisationen gewissenhaft zu verfolgen.
  2. Die Zuchtarbeit ernst zu nehmen, die Arbeit des Vereins durch regelmäßigen Besuch der Versammlung zu fördern, die Stallungen und Geräte in ordnungsgemäßen Zustand zu halten und bestrebt sein, Tiere frei von krankheiten und Ungeziefer zu halten und erforderlichenfalls auszusondern oder auszumerzen.
  3. Bestimmungen des Tierschutzes und die Tierseuchengesetze beachten.
  4. Den finanziellen Verpflichtungen dem Verein gegenüber, entsprechend den Beschlüssen des Vereins, pünktlich nachzukommen.
  5. Sich beim Kauf oder Verkauf von Tieren einwandfrei zu verhalten.
  6. Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tod, Austritt, Streichung oder durch Ausschluss
  7. Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch schriftliche Austrittserklärung beim 1. Vorsitzenden, zum Ende eines Kalenderjahres.
  8. Die Mitgliedschaft ruht, wenn gegen das Mitglied ein Ausschlussverfahren eingeleitet ist.
  9. Die Streichung einer Mitgliedschaft erfolgt, wenn ein Mitglied mit seinen Verbindlichkeiten dem Verein gegenüber, mehr als zwei Jahre im Rückstand ist. Das Mitglied ist vor seiner Streichung schriftlich zu benachrichtigen.

 

§7 Ausschluss eines Mitglieds

 

Ein Mitglied kann auf Dauer oder Zeit durch den Ausschuss bzw. durch die Hauptversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es

  1. gegen die Satzung oder eine Satzung übergeordnete organisationen, Verbände verstoßen hat.
  2. eine Anordnung des Vereins oder eines seiner Beauftragten nicht befolgt
  3. eine Handlung begeht oder begangen hat, die geeignet ist, das Ansehen des Vereins, der Gesamtorganisation oder eines ihrer Mitglieder schädigt.
  4. sich eines unehrenhaften, den Einzelnen oder der Gesamtheit schädigendes Verhalten schuldig gemacht hat.
  5. beleidigende oder unwahre Äusserungen über den Verein, die Vereinsleitung sowie deren Mitglieder macht oder verbreitet. 

Zur Stellung eines Ausschlussantrages ist jedes Mitglied des Vereins berechtigt. Der Antrag ist an den 1. Vorsitzenden zu richten und unter Beifügung von Beweismitteln schriftlich zu begründen. Der Vorstand legt den Antrag der Hauptversammlung vor. Der Betroffene ist von einem Ausschlussantrag schriftlich zu benachrichtigen und anzuhören. Ist ein Ausschluss aus dem Verein erfolgt, ist der Betroffene hierüber schriftlich, mit Begründung des Ausschlusses und unter Beifügung einer Rechtsmittelbelehrung zu benachrichtigen.

 

Jeder Ausschluss ist dem Kreisverbands-Vorsitzenden zu melden.

 

Im übrigen gelten die Bestimmungen der Ehrengerichsordnung des ZDRK und BDRG

 

§8 Jahresbeitrag

 

Die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages nach Höhe und Fälligkeit erfolgt durch die Hauptversammlung mit 2/3 Mehrheit

 

§9 Vereinsleitung

 

Die Vereinsleitung besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und dem Ausschuss.

Der Ausschuss setzt sich wie folgt zusammen

  1. Vorsitzendem / in
  2. Ehrenvorsitzendem
  3. stellvertretendem Vorsitzendem / in
  4. Schriftführer / in
  5. Kassier / in

Den Ausschuss bilden:

Der Vorstand und weitere Mitglieder, deren Anzahl die Hauptversammlung festlegt.

Vorstand im Sinne des BGB § 26 sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende.

Jeder ist allein vertretungsberechtigt.

Die Vorstandschaft hat alle anfallenden Arbeiten, nach innen und aussen zu regeln und über alle Vereinsangelegenheiten, welche nicht Mitglieder bzw. der Hauptversammlung vorbehalten sind, zu entscheiden.

Bei der Beschlussfassung durch den Ausschuss ist die Anwesenheit von 50 % der Ausschussmitglieder erforderlich.

Anträge sind 8 Tage vor den Versammlungen beim 1. Vorsitzenden einzureichen.

Jede vorschriftsmäßig eingeladene Versammlung ist beschlussfähig und entscheidet mit Stimmenmehrheit.

Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.  Stimmenübertragung ist nicht statthaft.

 

Bei der Hauptversammlung wird folgender Aufgabenkreis behandelt,

a.  Entgegennahme der Geschäfts - und Kassenberichte

b.  Entlastung der Gesamtvorstandschaft

c.  Behandlung eingegangener Anträge

d.  Anstehende Wahlen

e.  Genehmigung des Haushaltplanes

f.  Beschlussfassung über Satzungsänderungen

g.  Festsetzung des Jahresbeitrages

h.  Erledigung sonstiger Angelegenheiten dieser Satzung

 

Versammlungsordnung

Der Vorsitzende eröffnet und schließt die Versammlung. Er handhabt die Ordnung, hat stets das Recht und die Pflicht, gegen persönlich, kränkende oder beleidigende Äusserungen eines Redners und gegen Abschweifungen vom Beratungsgegenstand einzuschreiten und nach Verwarnung im Wiederholungsfall dem Redner das Wort für den Tagesordnungspunkt zu entziehen.

Das Wort bei Besprechung einer Sache erteilt der Vorsitzende und zwar nach der Reihenfolge der Meldungen, außer der Reihe und sofort nach der Meldung, jedoch ohne Unterbrechung des jeweiligen Redners,erhält das Wort, wer zur Geschäftsordnung zu sprechen wünscht. 

Wird dem Antrag stattgegeben, erfolgt die Abstimmung.

Der Vorsitzende hat die Frage so zu stellen, das sie ohne weitere Zusätze oder Vorbehalte bejaht oder verneint werden kann.

Die Abstimmung geschieht durch sichtbare Abgabe der Stimme, im Zweifelsfall schriftlich oder in geheimer Abstimmung. Dem Antrag in schriftlicher Form ist stattzugeben.

Die Wahlen finden in der Hauptversammlung statt. Die Mitglieder des Vorstandes, des Ausschusses und die Kassenprüfer werden auf zwei Jahre gewählt. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Mitglieder welche unentschuldigt fehlen, sind nicht wählbar. Scheidet einer der gewählten vor Ablauf der Wahlperiode aus, so hat die nächste Hauptversammlung einen Nachfolger zu wählen. Bis zu diesem Zeitpunkt kann vom Ausschuss ein Ersatzmann kommissarisch eingesetzt werden. Bei Wahlen entscheidet eine einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl. Die gewählten bleiben nach Ablauf der Amtsperiode bis zur Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig.

 

Aufgaben des Vorsitzenden / in

Der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, vertreten den Verein nach innen und aussen. Derselbe beruft und leitet die Versammlungen, unterzeichnet alle nach aussen gehende Schriftstücke, hat Zahlungen gegenzuzeichnen, prüft die Rechtmäßigkeit und Forderungen. Es steht ihm das Recht zu, jederzeit außerordentlich und ordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen. Überwacht die Ausführungen und Beschlüsse, die Einhaltung der Satzung und besondere Bestimmungen.

 

Schriftführer / in

Der Schriftführer hat die Aufgabe alle schriftlichen Arbeiten zu erledigen und über Sitzungen und Versammlungen, Niederschriften zu führen. Zu Beginn jeder Versammlung soll die Niederschrift der vergangenen Versammlungen verlesen werden. Sofern vom Verein kein Pressewart bestimmt ist, obliegt dem Schriftführer die Berichterstattung in der Fach und Tagespresse.

 

Kassier / in

Der Kassier hat über Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen, Beiträge einzuziehen und anstehende Zahlungen vorzunehmen. Das Rechnungsjahr geht vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.

Zur Hauptversammlung ist ein detaillierter Kassenbericht mit Vermögensaufstellung anzufertigen und vorzulegen. Die Prüfung der Kasse erfolgt durch die von der Hauptversammlung gewählten Kassenprüfer, die nicht Mitglieder der Vorstandschaft sein dürfen. Die Kassenprüfer werden an der Hauptversammlung gewählt.

 

Ausschuss

Zuchtwart: Geflügel und Kaninchen

Jugendleiter sowie von der Hauptversammlung vorgeschlagene Beisitzer.

Für hinzukommende Aufgaben können weitere Beisitzer gewählt werden.

 

§10 Versammlungen

 

Alljährlich hat am Anfang des Jahres eine Hauptversammlung und im Frühjahr sowie im Herbst eine Mitgliederversammlung stattzufinden. Die Einladung hierzu erfolgt schriftlich oder durch Veröffentlichung in der Tagespresse bzw. Gemeindeblatt. Eine außerordentliche Hauptversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand es für erforderlich hält oder auf Antrag von mindestens 1 / 4 der Mitglieder

 

§11 Ausstellungen

 

Die Ausstellungen des Vereins sollen in jeder Beziehung mustergültig aufgezogen werden. Grundlage dazu sind die allgemeinen Ausstellungsbestimmungen der übergeordneten Verbände ZDRK und des BDRG laut ( AAB ). Die ausgestellten Tiere müssen Eigentum des Ausstellers sein.

 

§12 Satzungsänderung

 

Eine Satzungsänderung kann nur in der Hauptversammlung mit  2 / 3 Stimmenmehrheit beschlossen werden.

 

§13 Vereinsvermögen

 

Das angesammelte Vereinsvermögen, darf nur ausschließlich und unmittelbar zu den in § 2 genannten gemeinnützigen Zwecken auf Beschluß der Hauptversammlung verwendet werden.

Die Verwendung von Steuerbegünstigtem Vereinsvermögen zu wirtschaftlichen Geschäftszwecken ist ausgeschlossen. Mitglieder können aus Vereinsvermögen keine Gewinnanteile oder ähnliche Zuwendungen erhalten. Den für den Verein tätigen Personen können nur die tatsächlichen Auslagen erstattet werden. Alle Tätigkeiten im Verein sind Ehrenamtlich. Eine Begünstigung durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen ist ausgeschlossen.

 

§14 Auflösung des Vereins

 

Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine ordentliche oder ausserordentliche Hauptversammlung aufgelöst werden. Eine 3 / 4 Stimmenmehrheit der Vereinsmitglieder ist erforderlich. Bei einer Auflösung ist das Vermögen des Vereins, bei der Stadt Wildberg zu hinterlegen. Das Vermögen wird dort gesondert verwaltet. Bildet sich am Sitz des aufgelösten Vereins ein neuer Verein mit gleichen Zielen, so kann bei der Stadt Wildberg die Herausgabe des verwalteten Vermögens in übernommenem Zustand, abzüglich der Verwaltungskosten, als Grundstock für einen Neubeginn beansprucht werden. 

Nach einer Frist von Grösser 10 Jahren geht das Vermögen entgültig an die Stadt Wildberg über, die das Vermögen für festgelegte, gemeinnützige und Steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

 

§15 Pachtgegenstand / Zuchtanlage

 

Die Stadt verpachtet an den Verein im Gewann Schönbronner Höhe das Flst. 2430 mit einer Grösse von 4. 695 ha zur Erstellung einer Zuchtanlage. Die Verpachtung des Geländes erfolgt zum Zweck, den Mitgliedern die Kleintierzucht zu ermöglichen. Eine Wochenendhausartige Nutzung der zur Errichtung vorgesehenen Bauwerke wird ausgeschlossen.

 

§16 Auflösung des Vereins / Zuchtanlage

 

Im Falle der Auflösung des Vereins geht die Kleintierzuchtanlage auf die Stadt über. Entsprechendes gilt bei der Aufhebung des Vereins oder Wegfall des jetzigen Vereinszweckes.

 

§17 Schlussbestimmung

 

Diese Satzung wurde in der Hauptversammlung am 16. März 2002 angenommen.

Sie tritt mit ihrer Annahme durch die Hauptversammlung und der Genehmigung durch das Amtsgericht - Vereinsregister in Kraft. 

 

Die bisherige Satzung vom 29. September 1990 ist damit aufgehoben.

 

Wildberg, den 16. März 2002             Im Orginal unterschrieben:

 

Erich Weissinger, Joachim Kern, Karl-Martin Bauer, Christina Rüb, Alfred Hanrath, Reinhard Kern,

Klaus Kern, Heinz Schaible, Richard Przygodda, Walter Bürkle, Ewald Röhm  

 

 

 

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